BKF-Ausbildung
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) gilt zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und wurde im August 2006 von der Bundesregierung als Folge des EU - Rechts umgesetzt.
Der neue Berufskraftfahrer nach BKrFQG
In Brüssel hat man sich viele Gedanken über die Sicherheit und den zukünftig gewünschten gemeinsamen Bildungs- und Ausbildungsstand der Berufskraftfahrer innerhalb der EU gemacht.
Die einzelnen Landesregierungen müssen die
EU - Richtlinie 2003/59/EG in Landesrecht umsetzen.
Grundqualifikation nach BKrFQG
Die Grundqualifikation nach dem BKrFQG wird durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer IHK (Industrie- und Handelskammer) erworben und wird automatisch bei Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb erworben.
Das BKrFQG gibt die Möglichkeit einer beschleunigten Grundqualifikation, die auch an Fahrschulen erworben werden kann.
Die Grundqualifikation erwirbt der Berufskraftfahrer leider nicht für die Lebenszeit, sondern muss alle 5 Jahre in einer Weiterbildung aufgefrischt werden. Das BKrFQG fordert die Weiterbildung durch Teilnahme an einem Unterricht einer anerkannten Ausbildungsstätte und verfolgt das Ziel, alle Berufskraftfahrer auf dem neuesten Stand zu halten.
Die Inhalte der Grundqualifikation werden nicht im BKrFQG geregelt sondern in einzelnen Rechtsverordnungen.
Wer fällt unter das BKrFQG
Das Berufskraftfahrer - Qualifikations - Gesetz (BKrFQG) definiert, dass das BKrFQG für Berufskraftfahrer im Güterverkehr und im Personenverkehr gilt die deutsche Staatsangehörige sind oder zur EU oder einem Staat gehören, mit denen die EU ein entsprechendes Abkommen hat. Das BKrGQG gilt also nicht für ALLE Berufskraftfahrer, sondern nur für Bürger der EU. Zudem gilt das BKrFQG nur dann, soweit die Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt wird, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Berufskraftfahrer die Transport mit Fahrzeugen der Führerscheinklasse B durchführen (Pkw), benötigen dafür die Grundqualifikation nach BKrFQG nicht.
Das gleich gilt, wenn Berufskraftfahrer privat einen Lkw oder Omnibus bewegen. Dann ist eine Grundqualifikation nach BKrFQG nicht erforderlich, da es sich nicht um eine gewerbliche Fahrt handelt. Dies ist jedoch eheber hypothetisch, da ein Berufskraftfahrer die Grundqualifikation ja für seinen Beruf haben muss.
Befreiung für das BKrFQG
Das BKrFQG gilt nicht für den privaten Bereich oder für Fahrzeuge, die mit den Führerschein B gefahren werden dürfen.
Außerdem gilt das BKrFQG nicht für:
- Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h
- Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, Polizei, Zoll, dem zivilen Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der Rettungsdienste
- Kraftfahrzeuge die zur Reparatur- oder Wartungszwecke, neu oder umgebaut wurden und noch nicht in Betrieb sind (kurzum, Werkstattfahrten oder Fahrten von Prüfern oder Sachverständigen, die in der Regel nicht gewerblich das Fahrzeug nutzen.
- Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufes verwenden, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (z. B. Maler, Maurer, usw. Personen deren Geschäft nicht die Güterbeförderung oder die Personenbeförderung ist).
