Autofahren trotz Behinderung
Oftmals stehen Betroffene hilflos vor der Entscheidung, ob und wie sie die Fahrerlaubnis erlangen können. Wir, die Fahrschule Seidel GmbH in Hannover, begleiten Sie auf Ihrem Weg dorthin. Durch unsere langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet, bieten wir Ihnen Ihre ganz persönliche Ausbildung. Unterstützung bei den notwendigen Behördengängen sowie bei behördlich angeordneten Fahrproben ist für uns selbstverständlich. Unsere Fahrschule überzeugt durch Qualität und Leistung! Mit rund 10 Fahrlehrern sind wir eine der größten Fahrschulen in Hannover und bieten eine qualifizierte Fahrausbildung – insbesondere für Menschen mit Behinderung!
Mobilität trotz Handicap
Mit unserem speziell umgerüsteten Fahrschul-Pkw werden wir mit (fast) jeder Herausforderung fertig. Unser Automatik-Pkw verfügt über ein Hand-Bediengerät für Gas und Bremse sowie ein Hand-Bediengerät mit Multifunktionsdrehknopf für Lenkung, Blinker und die wichtigsten Bedienelemente. Außerdem ist das Fußgas ggf. nach links umsteckbar. Damit haben Sie trotz Mobilitätseinschränkung die Möglichkeit, sich frei im Straßenverkehr fortzubewegen. Testen Sie es und vereinbaren einfach einen unverbindlichen Beratungstermin!
I. NEUERWERB – Sie besitzen noch keinen Führerschein:
Nehmen Sie mit unserem Fahrlehrerteam Kontakt auf. Anschließend stellen Sie mit unserer Hilfe einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis bei Ihrem zuständigen Straßenverkehrsamt. Zeitgleich wird ein verkehrsmedizinisches Gutachten erstellt werden müssen.
Weist ein Antragsteller eine Behinderung auf, die seine Eignung zum Führer eines Kraftfahrzeuges einschränken kann, so entscheidet die Behörde nach § 3 Abs. 2 FeV, in welcher Form ein Gutachten zu erstellen ist (amts- bzw. fachärztliches Gutachten oder in besonderen Fällen eine MPU). Ihr Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis wird dann in der Regel an den zuständigen Sachverständigen (TÜV) mit der Bitte um Anfertigung eines Eignungsgutachtens weitergeleitet. In dem Eignungsgutachten beschreibt der Sachverständige aufgrund des med. Gutachtens und aufgrund Ihrer Fahrprobe genau die Fahrzeuganpassung und die Zusatzgeräte, welche Sie zum sicheren Führen Ihres Fahrzeuges benötigen.
Nach dem Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung erhalten Sie von Ihrem zuständigen Straßenverkehrsamt Ihren Führerschein. Im Führerschein sind die Auflagen eingetragen, die sich aus dem Eignungsgutachten ergeben.
Aber Achtung: Oft ist sogar die Möglichkeit einer Kostenübernahme, sowohl für die Fahrzeugumrüstung, als auch für Aufwendungen der Erlangung der Fahrerlaubnis gegeben! Wir empfehlen Ihnen, dies im Vorfeld mit Ihrem zuständigen Kostenträger (Krankenkasse, ARGE etc.) zu klären.
II. WIEDERERWERB – Sie besitzen bereits einen Führerschein und erliegen durch
Unfall oder Krankheit einer körperlichen Behinderung:
Ist Ihnen bekannt, dass bei einer körperlichen Veränderung (Krankheit/Unfall) die Grundlage zur Nutzung Ihrer Führerscheinklassen grundsätzlich nicht mehr besteht?
Sie haben von diesem Augenblick an keine gültige Fahrerlaubnis mehr!
Nach § 2 Abs. 1 FeV sind Sie verpflichtet, dieses eigenverantwortlich der Fahrerlaubnisbehörde zu melden (unter der Voraussetzung, dass Sie durch Ihre Einschränkung nicht mehr in der Lage sind, ein Fahrzeug sicher zu führen). Der Gesetzgeber möchte die durch körperliche oder geistige Beeinträchtigungen entstehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. In diesem Fall entscheidet die Behörde, in welcher Form ein Gutachten zu erstellen ist (Verfahrensweise entspricht der links beschriebenen, ggf. auch Erstellung eines neuen Eignungsgutachtens). Sie trägt dann anhand des Gutachtens die notwendigen Auflagen und Beschränkungen in Ihren Führerschein ein. Eine neue Prüfung ist jedoch nicht notwendig!
Erst wenn die Behörde Kenntnis von einer Behinderung hat, wird sie allerdings in der Regel tätig. Die Verjährungsfrist von 24 Monaten ist zwar mittlerweile abgeschafft, dennoch beginnt bei Bekanntwerden das behördliche Feststellungsverfahren.
Dieser Sachverhalt wird immer wieder falsch beschrieben. Häufig empfiehlt sich allerdings die freiwillige Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde, um jederzeit über den geänderten Führerschein die geeigneten Maßnahmen nachweisen zu können.
Wir stehen Ihnen bei allen Ihren Fragen selbstverständlich gern mit unserem Wissen zur Verfügung.
Bitte beachten:
Bitte lassen Sie KEINESFALLS im Vorfeld ein Fahrzeug nach „Gutdünken“ umrüsten. Jede körperliche Einschränkung ist individuell und benötigt ein speziell hierauf abgestimmtes Fahrzeug.
Dieses ist u.a. der Hauptgrund für die geforderte Fahrprobe. Denn erst bei dieser wird festgestellt, welcher Umbau tatsächlich erforderlich ist und als Auflage in IHREM Führerschein festgehalten wird.
Ein Umbau nach eigener Meinung („wird schon passen…“) ist ebenso verkehrt wie der Erwerb eines bereits umgerüsteten Fahrzeuges im Vorfeld.
Sprechen Sie uns an. Wir nennen Ihnen den richtigen Weg zum eigenen Fahrzeug bzw. den richtigen Umrüster für Sie. Es ist MEHR möglich als Sie denken…!
Wenn Sie weitere Fragen zur Handicap-Ausbildung haben, setzen Sie sich bitte mit unserem Büro in Verbindung. Vielen Dank.
Unser Partner: